Satzung

Satzung


S A T Z U N G

 

des Vereines

 

V B C 69 P A D E R B O R N

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Zweck des Vereins, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit

 

(1.)Der Verein trägt den Namen "VBC 69 Paderborn e. V.", nachfolgend VBC genannt.

 

(2.)Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen.

 

(3.)Die Vereinsfarben sind rot / weiß. Der Verein hat folgendes Abzeichen:

 

 

(4.)Der VBC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist, den Leistungs- und Breitensport des Mannschaftsspieles Volleyball zu fördern. Der Satzungszweck wird durch die Ausübung sportlicher Übungen und Leistungen im Mannschafts- und Breitensport für Jugendliche und Erwachsene verwirklicht. Die Jugendarbeit wird in einer Jugendordnung geregelt.

 

(5.)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6.)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwa vom Verein gleichwohl erwirtschaftete Gewinne werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet.

 

(7.)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des VBC an die StadtPaderborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des bisherigen Vereinszweckes zu verwenden hat.

 

(8.)Das Geschäftsjahr läuft vom 01.Mai eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres.

 

(9.)Der Verein hat ständig dem Deutschen Sportbund, dem Landessportbund und der Deutschen Sporthilfe e. V. anzugehören. Derzeit besteht Mitgliedschaft im Westdeutschen Volleyball-Verband (WVV) und im Deutschen Volleyball-Verband (DVV).

 

§ 2

 

Mitgliedschaft

 

(1.)Der Verein hat ordentliche, jugendliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

 

(2.)Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht fördernde Mitglieder sind.

 

(3.)Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres. Sie verwalten sich nach Maßgabe der Vereins-Jugendordnung selbst. Änderungen dieser Ordnung sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

(4.)Fördernde Mitglieder können juristische oder natürliche Personen sowie Körperschaften und ähnliche Vereinigungen werden, welche diesatzungsgemäßen Zwecke des Vereins ideell und materiell fördern wollen. Außer der Verpflichtung zur Zahlung eines laufenden oder einmaligen Beitrages erwachsen keine Rechte und Pflichten aus der fördernden Mitgliedschaft.

 

(5.)Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durch die Jahresmitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein oder die Förderung seiner satzungsmäßigen Zwecke außerordentliche Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder sindvon der Beitragszahlung befreit; im übrigen haben sie die Rechte ordentlicher Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft im ehemaligen Volleyball- undBasketball-Club 69 Paderborn geht auf den neuen Volleyball- Club 69 Paderborn über.

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1.)Die Mitgliedschaft im VBC wird erworben durch ein schriftliches Aufnahmegesuch, über das der Vorstand entscheidet.

Bei Minderjährigen ist das Aufnahmegesuch von den Erziehungsberechtigten zu stellen.

 

(2.)Mit der Mitgliedschaft im VBC wird zugleich die Mitgliedschaft in den angeschlossenen Dachverbänden und den Fachverbänden erworben. Die Mitgliedschaft unterliegt insoweit den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

 

(3.)Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Jahresmitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 4

 

Verlust der Mitgliedschaft

 

(1.)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Streichung aus der Mitgliederliste.

 

(2.)Die Kündigung der Mitgliedschaft ist durch eingeschriebenen Brief unter Rückgabe des Mitgliederausweises gegenüber

dem Vorstand des Vereins zuerklären. Sie ist nur zum Schluß des Kalenderhalbjahres mit einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 

(3.)Aus der Mitgliederliste werden gestrichen, Mitglieder,

 

a) für die die Post zweimal als unzustellbar zurückgekommen ist;

 

b) die mit zwei Halbjahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand sind.

 

(4.)Nach vorheriger Anhörung kann ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein

Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins derart schädigt, daß eine weitere Vereinszugehörigkeit dem Verein nicht mehr zugemutet werden kann.

 

(5.)Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied ohne Ausnahmegenehmigung des Vorstandes die gleiche Sportart ineinem anderen Vereinwettkampfmäßig betreibt.

 

§ 5

 

Beiträge, Aufnahmegebühr

 

(1.)Beitrag, Aufnahmegebühr und Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder werden von der Jahresmitgliederversammlung festgesetzt.

 

(2.)Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages als Sonderumlage beschließen.

 

(3.)Der Beitrag ist Bringschuld und zumindest halbjährlich im Voraus zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages und der Aufnahmegebühr beginnt mit dem 1. des Beitrittsmonats. Das Inkasso liegt beim Verein.

 

(4.)Auf begründeten Antrag kann der Vorstand Beiträge stunden, erlassen, oder Beitragsermäßigungen gewähren.

 

§ 6

 

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

a.die Mitgliederversammlung

 

b.der Vorstand

 

c.der Beirat

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

(1.)Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

(2.)Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) findet in jedem Jahr, möglichst unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

 

(3.)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen:

 

a) auf Beschluß des Vorstandes oder

 

b) wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragt.

 

(4.)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand und außerdem in Form einer Veröffentlichung in der lokalen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von 14 Tagen liegen.

 

(5.)Mit der schriftlichen Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung sollen die wesentlichen Punkte der Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

 

a) Feststellung der Stimmberechtigung

 

b) Wahl des Protokollführers

 

c) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

 

d) Bericht des Vorstandes

 

e) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

 

f) Entlastung des Vorstandes

 

g) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

 

h) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

 

i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

 

(6.)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(7.)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen und die Festsetzung außerordentlicher Beiträge können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(8.)Anträge können gestellt werden von:

 

a) den Mitgliedern

 

b) dem Vorstand

 

c) den Ausschüssen

 

d) dem Beirat.

 

(9.)Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung aufgenommen sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Präsidenten des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann alsDringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

 

(10.)Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 v. H. der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

 

(11.)Die gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den in jeder Versammlung zu wählenden Protokollführer und den Präsidenten zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Versammlung zu genehmigen.

 

§ 8

 

Vorstand

 

(1.)Den Vorstand bilden:

 

der Präsident,

 

der Vizepräsident,

 

der Schatzmeister,

 

der Geschäftsführer, der verantwortlich ist, für die Sportstättenvergabe, für Training und Spiele sowie Sportstättenausbau und Sportstättenausstattung.

 

Er nimmt zugleich die Aufgaben des Sozialwartes wahr und führt die Protokolle des Vorstandes.

Falls die Notwendigkeit besteht, wird der Vorstand ergänzt durch:

den Jugendvertreter, der von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und daher geborenes Mitglied des Vorstandes ist,

den Vorsitzenden des Bundesliga-Ausschusses,

den Vorsitzenden des Ausschusses für Wettkampfsport,

den Vorsitzenden des Ausschusses für Jugendsport,

den Vorsitzenden des Ausschusses für Freizeit- / Breitensport.

Personalunion zwischen zwei Funktionen ist möglich, außer zwischen denen des Präsidenten, Schatzmeisters und

Geschäftführers. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter

bis zur nächsten Vorstandswahl.

 

(2.)Vorstand im Sinne des §. 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins sind beide nur gemeinsam berechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins hat der Präsident jeweils den von der Sache betroffenen Ausschußvorsitzenden zur Vertretung hinzuzuziehen.

 

(3.)Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

(4.)Weitere Sachaufgaben (z. B. Presseangelegenheiten) können im Bedarfsfall durch den Vorstand übertragen werden.

 

(5.)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

 

(6.)Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(7.)Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

(8.)Der Vorstand ist vom Präsidenten einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied es beantragt.

 

§ 9

 

Ausschüsse

 

(1.)Für den im Verein betriebenen Sport bestehen selbständige Ausschüsse, die für alle den Übungs- und Wettkampfbetrieb betreffenden Fragen und Maßnahmen zuständig und verantwortlich sind. Ergibt sich hieraus die Notwendigkeit vertraglicher Bindungen gegenüber Vereinsmitgliedern (z.B. Spielern,Trainern) oder Außenstehenden (z.B. Leasingverträge) entscheidet hierüber der geschäftsführende Vorstand auf Empfehlung des jeweiligen Ausschußvorsitzenden.

 

(2.)Ihnen unterliegen insbesondere auch

 

a) Verpflichtung, Einsatz und Schulung von Übungsleitern und Trainern,

 

b) Teilnahme an Lehrgängen,

 

c) Weiterbildung,

 

d) Aufstellung, Einsatz und Betreuung der Mannschaften,

 

e) Initiativen zur Förderung des Jugend-, Freizeit- und Breitensports.

 

(3.)Es gibt soweit erforderlich folgende Ausschüsse:

 

a) Bundesliga - Ausschuß,

 

b) Ausschuß für Wettkampfsport,

 

c) Ausschuß für Jugendsport,

 

d) Ausschuß für Freizeit und Breitensport.

 

e) Ausschuß für Öffentlichkeitsarbeit

 

(4.)Die als Ausschußvorsitzende gewählten Vorstandsmitglieder berufen die Mitglieder ihrer Ausschüsse.

 

§ 10

 

Beirat

(1.)Der Beirat setzt sich zusammen aus:

 

a) den beiden Kassenprüfern,

 

b) fünf weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden,

stimmberechtigten Mitglieder für zwei Jahre gewählt werden. Erreichen im ersten Wahlgang nicht mindestens 4 Mitglieder

die 2/3 Mehrheit, so genügt in einem 2. Wahlgang die einfache Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

(2.)Der Beirat gilt als Repräsentant der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Beratung des Vorstandes in allen Fragen, die den Verein betreffen. Der Beirat wird selbständig oder nach Anrufung durch den Vorstand tätig.

 

(3.)Dem Beirat sollen auf Grund seiner Aufgabenstellung Persönlichkeiten angehören, die den Vorstand bei seiner Arbeit sachkundig unterstützen können.

 

(4.)Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien des Vereines mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 11

 

Kassenwesen

 

(1.)Die Kasse des Vereins besteht aus einer Hauptkasse.

 

(2.)Die Kasse ist so zu führen, daß der einwandfreie Überblick über die Einnahmen und Ausgaben gewährleistet ist. Der Vorstand hat jederzeit das Recht auf Einsichtnahme.

 

(3.)Der Schatzmeister führt die Hauptkasse. Er bucht und belegt die Einnahmen und Ausgaben der Hauptkasse des Vereins. Er stellt den Jahreshaushaltsplan bis spätestens zum 30. September für die Hauptkasse auf, der vom Vorstand zu verabschieden ist.

 

§ 12

 

Kassenprüfung

 

(1.)Die von der Mitgliederversammlung gewählten beiden Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte.

 

(2.)Sie sind jederzeit berechtigt und mindestens einmal jährlich verpflichtet, die Hauptkasse zu prüfen.

 

(3.)Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 

(4.)Die Kassenprüfer werden gleichzeitig mit den Vorstandsmitgliedern für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist nur für einen Kassenprüfer zulässig.

 

§ 13

 

Haftung

 

(1.)Der Verein oder einzelne Mitglieder haften nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

 

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

(1.)Die Auflösung des Vereins, eine Namensänderung, die Trennung des Vereins oder der Zusammenschluß mit einem

anderen Verein können nur ineiner zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen

werden.

 

(2.)Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies

 

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

 

b) von 25 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

 

(3.)Zu Auflösung, Namensänderung, Trennung oder Zusammenschluß des Vereins ist die 3/4 Mehrheit der anwesenden,

stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

§ 15

 

Genehmigung

 

Die Satzung vom 20.Mai 1987 wird durch diese Neufassung außer Kraft gesetzt. Die vorstehende Satzung wurde in der

außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.April 1992 einstimmig genehmigt.


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